{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n4.3 Soweit die Rekurrenten 1, 2 und 3 rügen, bei der geplanten Tiefgarage handle es sich nicht um eine vollständig unterirdische Baute im\nSinn von Art. 56 Abs. 4 BauG bzw. Art. 95 Abs. 1 PBG, weil die Tiefgarage gemäss Plan Nr. 165.208 (Schnitte C-C/D-D, Massstab 1:100,\nvom 23. November 2017) das gewachsene Terrain gegen Süden und\nWesten um 1,3 m überrage und deshalb als ein Untergeschoss zu gelten habe, das den Grenzabstand zu Grundstück Nr. 006 einhalten\nmüsse, sind die Rekurse infolge des Korrekturgesuchs vom 11. März\n2020 gegenstandslos. Mit dem Korrekturgesuch wurde nämlich nicht\nnur der Grundriss der Tiefgarage, sondern teilweise auch die Höhenlage der Garagendecke geändert. Aus dem Korrekturplan Nr. 165.208\n(Schnitte C-C/D-D, Massstab 1:100, vom 17. Februar 2020) ergibt\nsich, dass die Tiefgaragendecke das gewachsene Terrain gegen Westen neu nur mehr um 1,0 m überragen soll. Damit ist die Tiefgarage\nals unterirdischer Bauteil zu betrachten, was von den Rekurrenten\nauch nicht mehr bestritten wird.\n\n4.4 Gleiches gilt für die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglich\nfür die Tiefgarage erteilten Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands. Nach dem Korrekturplan Nr. 165.203\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 15/38\n(1. und 2. Untergeschoss, Massstab 1:100, vom 17. Februar 2020)\nhalten die beiden Tiefgaragengeschosse neu den ordentlichen Strassenabstand von 3 m zur M.___strasse ein, weshalb die Rekurse 1\nbis 3 auch in diesem Punkt gegenstandslos sind.\n\n4.5 Die Rekurse 1 bis 3 sind deshalb im vorgenannten Umfang als\nin der Sache gegenstandslos von der Geschäftsliste des Baudepartementes abzuschreiben.\n\n5.\nDie Rekurrenten 2 und 3 machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches\nGehörs sei durch die Vorinstanz mehrfach verletzt worden, da ihnen\nnicht die gesamten Unterlagen des Baubewilligungsverfahrens, namentlich die internen Mitberichte, und die Akten des Vorverfahrens zur\nEinsicht zugestellt worden seien. Zudem sei aus den Baugesuchsplänen nicht ersichtlich, wo genau die Schnitte C-C und D-D im Gesamtprojekt situiert seien. Auch seien ihre Einwände betreffend Höhenlage\nder Baukörper und Gebäudehöhe in der Einsprache nicht beurteilt\nworden.\n\n5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und\nsetzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der\nverfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 637, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der\nSachaufklärung und stellt andererseits ein persönliches Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 BV. Zu den wesentlichen\nInhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung\nvor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht\nauf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und\nauf einen begründeten Entscheid (STEINMANN, in: Ehrenzeller et al.,\nDie schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/Z.___ 2014,\nArt. 29 Rz. 44 ff.).\n\n5.1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten Anspruch auf\nEinsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene\nAkten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Abzustellen ist dabei\nausschliesslich auf die objektive Bedeutung eines Schriftstücks für die\nentscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung. Keine Einsicht muss\nin Akten gewährt werden, die nicht der Stützung einer behördlichen\nAnordnung dienen. Dazu gehören vor allem auch die Akten des internen amtlichen Verkehrs, etwa Vorbereitungsunterlagen (Referat) usw.\nAls interne Akten gelten Unterlagen, denen kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der internen Meinungsbildung\ndienen, also namentlich Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten\nsoll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung über die ent-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 16/38\nscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Ob ein\nAktenstück als intern zu qualifizieren ist, muss nach objektiven Gesichtspunkten geprüft werden. Wenn ein Aktenstück objektiv betrachtet von Bedeutung für die Sachverhaltsfeststellung ist, so unterliegt es\nungeachtet einer allfälligen Bezeichnung als internes Dokument der\nEinsicht. Einsicht ist somit in alle Akten zu gewähren, welche geeignet\nsind, Grundlage der späteren Verfügung bzw. des späteren Entscheids zu bilden (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1131 mit Hinweisen).\nAllerdings sind Aktendossiers nicht vor der Gewährung der Akteneinsicht zu durchkämmen und in erhebliche und unerhebliche Akten aufzuteilen. Werden interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht\nkein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen (VerwGE B 2009/139 vom 20. September 2011 Erw. 4.2.2).\n\n"}