{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n3.\nDie Rekurrenten 1 rügen, der angefochtene Beschluss sei in Verletzung der Ausstandsregeln ergangen, weil E.___ einerseits bei der\nStadt Z.___ als Leiterin der Sektion \"Städtebau\" angestellt und andererseits auch Zeichnungsberechtigte der AG, Z.___, sei, welche das\nvorliegende Bauprojekt entworfen habe. Falls E.___ an der Behandlung des Baugesuchs mitgewirkt habe, wovon auszugehen sei, hätte\nsie bei der Beschlussfassung in Ausstand treten müssen.\n\n3.1 Als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung\n(SR 101; abgekürzt BV) enthaltenen Anspruchs auf eine unabhängige\nund unparteiliche Verfahrensführung in Verfahren vor Gerichts- und\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 13/38\nVerwaltungsinstanzen durch eine ordnungsgemäss zusammengesetzte Behörde ergibt sich eine allgemeine Ausstandspflicht für Behördenmitglieder oder Beamte, welche ein persönliches Interesse an dem\nzu behandelnden Geschäft haben, mit einem Verfahrensbeteiligten\nnahe verwandt sind oder für die sich aus anderen Umständen eine\nBefangenheit ergibt; eine tatsächliche Befangenheit muss nicht gegeben sein, es genügt bereits, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit entstehen kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz.\n175). Dementsprechend bestimmt Art. 7 Abs. 1 VRP, dass Behördemitglieder, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige von sich aus in Ausstand zu treten haben, wenn sie selbst, ihre\nVerlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-,\nPflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder,\nder eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind\n(Bst. a), wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache\nAuftrag erteilt haben (Bst. b), wenn sie bei einer Anordnung der\nVorinstanz mitgewirkt haben (Bst. bbis) oder wenn sie aus anderen\nGründen befangen erscheinen (Bst. c). Es genügt dabei, wenn die Person befangen sein könnte oder befangen erscheint. Allein das persönliche Empfinden einer Partei reicht dafür aber nicht aus. Das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit muss durch vernünftige Gründe objektiv gerechtfertigt sein (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O.,\nRz. 191).\n\n3.2 Der Abteilungsleiterin Städtebau kommt bei der Beschlussfassung über ein Baugesuch keinerlei Entscheidkompetenz zu. Sie ist\nnicht Mitglied der Baubewilligungskommission, sondern der Abteilung\nStadtplanung, und in dieser Funktion weder an der Durchführung von\nBaubewilligungsverfahren noch an der Beschlussfassung über Baugesuche beteiligt. Die Befürchtung der Rekurrenten 1, sie habe an der\nBehandlung des Baugesuchs mitgewirkt, ist damit unbegründet und\nein Ausstandsgrund nicht gegeben. Der Rekurs 1 erweist sich damit in\ndiesem Punkt als unbegründet.\n\n4.\nDie Rekurrenten 5 rügen, das ursprüngliche Bauvorhaben sei durch\ndas Korrekturgesuch vom 11. März 2020 in wesentlichen Teilen geändert worden. Es handle sich aufgrund der Korrekturen um ein grösstenteils neues Bauvorhaben, weshalb es aus koordinationsrechtlichen\nÜberlegungen erforderlich gewesen wäre, das ursprüngliche Gesuch\nzurückzuziehen und ein komplett neues Baugesuch aufzulegen. Eine\nKorrektur eines mangelhaften Baugesuchs sei im Nachhinein nicht zulässig.\n\n4.1 Die Rekurrenten 5 sind damit sinngemäss der Ansicht, ein durch\nnachfolgende Projektänderungen erheblich verändertes Bauvorhaben\nstelle ein neues Projekt dar, weshalb dieses (und nicht nur die Pro-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 14/38\njektänderungen) nochmals gesamthaft neu dem Bewilligungsverfahren unterstellt und beurteilt werden müssten. Die Argumentation der\nRekurrenten ist vorab schon deshalb unzutreffend, weil vorliegend\nkeine gravierenden Änderungen an den bewilligten Plänen vorgenommen, sondern einzig die Grundrisse und teils die Höhenlage der beiden Tiefgaragengeschosse angepasst wurden. Zudem ist es aber\nnach der ständigen Rechtsprechung allein der Baugesuchsteller, der\nmit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmen kann.\nSchliesslich stellt das Baugesuch seine alleinige Willenserklärung zur\nAnhebung des Bewilligungsverfahrens dar (GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen). Folglich ist es auch allein ihm überlassen, zu einem späteren\nZeitpunkt noch bauliche Veränderungen an einem bereits bewilligten,\nwenn auch noch nicht rechtskräftigen Projekt zu beantragen. Inwiefern\nkoordinationsrechtliche Überlegungen Korrekturgesuche verunmöglichen können sollten, ist nicht nachvollziehbar. Gegenstand eines solchen Korrektur-Bewilligungsverfahrens ist auch stets ausschliesslich\ndas Korrekturgesuch, nicht das bereits bewilligte, ursprüngliche Baugesuch. Für dieses wurde das Bewilligungsverfahren bereits zu einem\nfrüheren Zeitpunkt ordnungsgemäss durchgeführt und abgeschlossen.\n\n4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der Rekursgegenstand der Rekurse 5 bis 7 ausschliesslich auf den Umfang des Korrekturgesuchs vom 11. März 2020 beschränkt ist, weshalb auf diese,\njedenfalls soweit sie Rügen wiederholen, die sich gegen das ursprüngliche Baugesuch wenden, im Folgenden nicht einzutreten ist, und andererseits, dass die Rekurse 1 bis 3, soweit deren Rügen sich auf\nSachverhalte in den Planunterlagen beziehen, die anschliessend mit\ndem Korrekturgesuch geändert wurden, automatisch gegenstandslos\nwerden.\n\n"}