{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n1.\n1.1 Die sieben Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen\nauf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen\nund durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (GVP 1972 Nr. 30).\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 11/38\n1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind – unter Vorbehalt folgender Erwägung – erfüllt.\n\n1.3.1 Art. 48 Abs.1 VRP bestimmt, dass der Rekurs einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten\nmuss. Weiter ist der Rekurs zu unterzeichnen. Fehlt eine dieser formellen Gültigkeitsvoraussetzungen, ist dem Rekurrenten eine Frist zur\nErgänzung des Rekurses anzusetzen. Zugleich ist ihm anzudrohen,\ndass nach unbenütztem Ablauf dieser Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).\n\n1.3.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VRP trifft die Rekurrenten also eine Begründungspflicht. An die Qualität und die Ausgestaltung der Rekursbegründung dürfen zwar keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach\nder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist von einer Rekursbegründung aber zu erwarten, dass sie sich mit dem angefochtenen\nEntscheid auseinandersetzt. Eine Begründung ist deshalb nur dann\nals ausreichend zu werten, wenn Argumente vorgebracht werden,\nnach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften\nSachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Wenn sich\ndie Vorbringen demgegenüber nicht auf den angefochtenen Entscheid\nbzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton\nSt.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor Verwaltungsgericht,\nSt.Gallen 2003, Rz. 921 f.). Entsprechend hat sich ein Rekurs zumindest in den Grundzügen zu den tatsächlichen und rechtlichen Mängeln\ndes angefochtenen Entscheids zu äussern (GVP 2011 Nr. 110).\n\n1.3.3 Der Rekursgegner beantragt, auf den Rekurs 1 sei nicht einzutreten, soweit damit die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids verlangt, aber nicht begründet werde, aus\nwelchen Gründen die Abweisung der privatrechtlichen Immissionseinsprache nach Art. 684 ZGB unzulässig gewesen sein solle. Die Rekurrenten 1 führen in ihrer Rekursbegründung tatsächlich nicht aus, inwiefern der privatrechtliche Einspracheentscheid nach Art. 684 ZGB\nfehlerhaft sein soll. Folglich ist auf den Rekurs 1 in diesem Punkt mangels Begründung nicht einzutreten.\n\n1.4 Der Rekursgegner bezweifelt im Rekurs 4 die Rekursberechtigung der Rekurrenten. Er bringt vor, die Rekurrenten 4 würden durch\ndie Anordnung der Sichtzone nicht belastet; folglich seien sie nicht\nberechtigt, dagegen Rekurs zu führen.\n\n1.4.1 Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des\nEntscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Schutzwürdig ist es, wenn der Betroffene rechtlich geschützte Interessen geltend\nmacht oder wenn eine Verfügung oder ein Entscheid seine tatsächliche Interessenlage mehr berührt als irgendeinen Dritten oder die All-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 12/38\ngemeinheit (GEISSER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 12; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 390 mit\nHinweisen). Nicht entscheidwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer\nzum Baugrundstück direkten Sichtkontakt hat (VerwGE B 2009/25\nvom 15. Oktober 2009 Erw. 1.2, VerwGE B 2009/219 vom 24. August\n2010 Erw. 3.2.2). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen\nNutzen, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in\nseiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, den ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde (GEISSER/ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 12; CAVELTI/VÖGELI,\na.a.O., Rz. 391; Urteil des Bundesgerichtes 1C_236/2010 vom 16. Juli\n2010 Erw. 1.3 ff.).\n\n1.4.2 Entgegen der Darstellung des Rekursgegners haben die Rekurrenten im Rekurs 4 einen praktischen Nutzen, wenn sich die angeordnete Sichtzone als unrechtmässig erwiese. Diesfalls wären die umstrittenen Mehrfamilienhäuser über die geplante Ein- und Ausfahrt ab der\nM.___strasse nicht hinreichend erschlossen, weshalb neben der\nSichtzonen-Verfügung auch die angefochtenen Baubewilligungen aufzuheben wären.\n\n1.4.3 Unter diesen Umständen ist die Rekursberechtigung auch im\nRekurs 4 gegeben (Art. 45 VRP). Im Übrigen ist sie ohnehin unbestritten, weshalb auf die Rekurse einzutreten ist.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das BauG aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Die erstinstanzlichen Einspra-\nche- und Baubewilligungsentscheide ergingen am 10. August 2018\nbzw. 3. Juli 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017\n(Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das\nBaugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.\n\n"}