{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\ne) Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 beantragt der\nRekursgegner durch seinen Vertreter, auf den Rekurs unter\nKostenfolge nicht einzutreten. Zur Begründung wird geltend gemacht,\ndie Rekurrenten würden durch die Anordnung der Sichtzone nicht\nbelastet; folglich seien sie nicht rekursberechtigt. Im Übrigen sehe die\nVSS-Norm 40 273a vor, dass die minimale Sichtweite auf leichte\nZweiräder von 60 m nur für gerade Strassenabschnitte gelte und in\nKurven reduziert werden könne.\n\nf) Im Amtsbericht vom 18. November 2019 führt das TBA aus, die\nvon der Vorinstanz angeordnete Sichtzone sei ungenügend. Es gebe\nkeinen Grund für eine Reduktion der gemäss Norm geforderten Sichtweiten. Die Kurve gegen Osten weise einen sehr grossen Radius auf.\nDeshalb und weil das Gefälle der M.___strasse Richtung Osten konstant ansteige, sei von hohen Geschwindigkeiten der Velofahrer auszugehen. Daher sei die Einhaltung genügender Sichtweiten, vorliegend 60 m, auf Velofahrer zwingend sicherzustellen.\n\ng) Die Vorinstanz reicht am 9. Dezember 2019 eine Stellungnahme\nzum Amtsbericht des TBA ein, das TBA am 9. Januar 2020 eine Replik\nzur Eingabe der Vorinstanz und der Vertreter des Rekursgegners am\n3. Februar 2020 eine Stellungnahme zu sämtlichen genannten Eingaben.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 9/38\nG.\na) In der Folge wurden die Rekursverfahren 1 bis 4 (Verfahren\nNrn. 18-7222, 18-7323, 18-7324 und 19-7628) sistiert, weil der Rekursgegner mit Eingabe vom 11. März 2020 bei der Vorinstanz ein\nKorrekturgesuch zur angefochtenen Baubewilligung vom 10. August\n2018 eingereicht hatte. Nach den Korrekturplänen ist u.a. vorgesehen,\nzwischen dem ersten und zweiten Untergeschoss neu einen Autolift\neinzubauen, wodurch auf die Erstellung der unterirdischen Rampe\nzwischen den beiden Geschossen verzichtet und der ordentliche\nStrassenabstand von 3 m zur M.___strasse eingehalten werden kann.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 19. März bis 1. April 2020 erhoben\nwiederum A.___ sowie C.___, Z.___, sowie B.___, alle wieder durch\nihre Vertreter, drei separate Einsprachen gegen das Bauvorhaben, in\ndenen sie weitgehend an den bereits gegen das ursprüngliche Baugesuch erhobenen Einwänden festhielten bzw. diese erneuerten.\n\nc) Mit Beschluss vom 3. Juli 2020 (eröffnet am 10. August 2020)\nerteilte die Baubewilligungskommission die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die öffentlich-rechtlichen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde ausgeführt,\ndie Untergeschosse hielten nun den ordentlichen Strassenabstand\nein, weshalb das Korrekturgesuch bewilligungsfähig sei. Soweit in den\nEinsprachen wiederum die Einwände gegen das ursprüngliche Baugesuch wiederholt würden, werde darauf nicht eingetreten.\n\nd)\naa) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. August 2020 Rekurs beim Baudepartement (im Folgenden Rekurs 5). Mit Rekursergänzung vom 5. Oktober\n2020 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Es sei der Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission Z.___ vom 3. Juli 2019 [recte 2020] aufzuheben und es sei das Baugesuch Nr. 55415.01 betreffend Projektänderung; Erschliessung 2. Untergeschoss mit Autolift anstelle Rampe, Anpassungen Untergeschoss nicht zu genehmigen und die Baubewilligung nicht zu erteilen;\n\n2. (…);\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl\nMwSt. zulasten des Rekursgegners.\n\nZur Begründung wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, eine\ndoppelstöckige Tiefgarage mit Autolift sei mit Art. 51bis BauO nicht vereinbar; sie passe nicht in das Quartier. Die Erschliessung sei ungenügend, und der behindertengerechte Zugang zu den geplanten Mehrfamilienhäusern sei nicht gegeben. Weiter seien die Schwerpunkte der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 10/38\nBauten für die Bestimmung des Niveaupunkts nicht richtig ermittelt\nworden.\n\nbb) Gegen den gleichen Beschluss erhoben am 25. August 2020\nauch B.___ sowie C.___ durch ihren Rechtsvertreter jeweils für sich\nRekurs beim Baudepartement (im Folgenden Rekurs 6 und 7). In den\nbeiden Rekursergänzungen vom 5. Oktober 2020 werden folgende\ngleichlautende Anträge gestellt:\n\nEs sei der Beschluss der Baubewilligungskommission\nZ.___ vom 3. Juli 2020/239 ad Korrekturgesuch\nNr. 55'415.01 aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung zu verweigern;\nunter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekursgegners.\n\nZur Begründung wird – unter Verweis auf die bereits eingereichten Rekursbegründungen in den Rekursverfahren 2 und 3 – ausgeführt, weil\ndie Tiefgarage mit erheblichen Abgrabungen verbunden sei und nun\ndurch den Autolift sogar noch tiefer gegraben werde, bestehe noch\nmehr die Gefahr, dass in den labilen Gewässerhaushalt im Rutschgebiet eingegriffen werde. Dadurch sei die Sicherheit für die Rekurrenten 2 und 3 bzw. 6 und 7 nicht mehr gewährleistet.\n\ne) Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 beantragt die\nVorinstanz, die Rekurse 5 bis 7 abzuweisen.\n\nf) Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 beantragt der Rekursgegner durch seinen Vertreter, die Rekurse 5 bis 7 unter Kostenfolge abzuweisen.\n\ng) Am 13. November 2020 reicht der Vertreter der Rekurrenten 6\nund 7 zu den erwähnten Eingaben eine Replik ein, zu welcher sich der\nVertreter des Rekursgegners am 20. November 2020 vernehmen\nlässt. Am 3. Dezember 2020 reicht der Vertreter der Rekurrenten 6\nund 7 eine weitere Eingabe ein.\n\nErwägungen\n\n"}