{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\ne) Mit Amtsbericht vom 24. Mai 2019 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, dass die M.___strasse die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse erfülle und den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwagen abdecke. Betreffend die private Grundstückzufahrt weist das TBA darauf hin, dass diese zwar nicht exakt der VSS-\nNorm entspreche, jedoch grundsätzlich für die geplante Nutzung sinnvoll dimensioniert sei. Aufgrund des fehlenden Längenprofils und der\nfehlenden Beschreibung der Gefällesituation im Schnitt könnten weder\nGefälle noch Gefällebruch abschliessend beurteilt werden. Ein Gefälle\nvon 8 bis 15 Prozent sei allerdings nicht behindertengerecht und die\ngeplante Zufahrt zur Tiefgarage für den Fussgängerverkehr demnach\nzu steil. Private Grundstückzufahrten in Knotenbereichen öffentlicher\nStrassen seien gemäss den VSS-Normen unerwünscht, weshalb eine\nnoch weitere Verschiebung der umstrittenen Zufahrt Richtung Westen\nnicht als sinnvoll beurteilt werde. Hinsichtlich der Sichtverhältnisse\nführt das TBA aus, dass die Sichtweiten auf die M.___strasse nicht\ngenügten. Gemäss den VSS-Normen betrage die minimale Sichtweite\nvon einer privaten Grundstücksausfahrt auf leichte Zweiräder (auf der\nM.___strasse) bei einem Längsgefälle der Strasse von bis zu 8 Prozent 60 m. Die erforderliche freie Sicht Richtung Osten auf leichte\nZweiräder sei vorliegend nicht gegeben. Die Sichtzone verlaufe über\nNachbargrundstücke und sei durch vorhandene Bepflanzungen eingeschränkt. Die Sichtzone müsse zudem rechtlich gesichert werden.\n\nf) Am 31. Mai 2019 nimmt der Vertreter der Rekurrenten 2 und 3\nzu den Vernehmlassungen sowie zum Amtsbericht der kantonalen\nDenkmalpflege Stellung.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 12. Juni 2019 in Anwesenheit\nder Verfahrensbeteiligten sowie von zwei Vertretern des TBA und eines der DMP einen Augenschein durch.\n\nb) Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 lassen sich die Rekurrenten 1\nzum Augenscheinprotokoll wie auch zu den Vernehmlassungen der\nVorinstanz vom 20. Dezember 2018 und des Rekursgegners vom\n7. März 2019 vernehmen.\n\nc) Am 31. Juli 2019 reicht der Vertreter des Rekursgegners eine\nStellungnahme zu den beiden Amtsberichten sowie zum Augenscheinprotokoll ein.\n\nd) Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 nimmt auch der Vertreter der\nRekurrenten 2 und 3 zum Augenscheinprotokoll Stellung.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 7/38\ne) Nachdem in der Folge der Rekursentscheid angekündigt wurde,\nreicht der Vertreter der Rekurrenten 2 und 3 am 13. August 2019 seine\nKostennoten für die beiden Verfahren ein.\n\nF.\na) Mit Beschluss vom 13. September 2019 erliess die Baubewilligungskommission eine Sichtzone für das östlich des Baugrundstücks\ngelegene Grundstück Nr. 007. Sie verfügte Folgendes:\n\n1. Auf dem Grundstück M.___strasse, Grundbuch Y.___\n007, wird eine Sichtzone gemäss Planbeilage angeordnet. Diese muss von allen Hindernissen über einer\nHöhe von 0,6 m freigehalten werden. Die Planbeilage\nbildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.\n\n(…)\n\nrot: Sichtzone auf\nGrundstück Nr. 007\n\nPlanbeilage\n\nZur Begründung wird ausgeführt, es habe sich ergeben, dass die\nSichtverhältnisse auf die M.___strasse bei der geplanten Tiefgaragenausfahrt auf Baugrundstück Nr. 001 ungenügend seien, weil Pflanzen\nauf dem Nachbargrundstück Nr. 007 die Sicht verdeckten. Folglich sei\ndie Baubehörde gehalten, gestützt auf Art. 102 Abs. 1 Bst. e des\nStrassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) eine Sichtzone für das\nöstlich gelegene Grundstück Nr. 007 zu verfügen. Diese Sichtzone basiere auf der VSS-Norm 640 273a und betrage – bei der auf der\nM.___strasse zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem vom Fahrbahnrand zurückgesetzten Beobachtungspunkt von\n3 m – beidseitig je 20 m.\n\nb) Dieser Beschluss wurde dem Baudepartement am 17. September 2019 in Kopie zugestellt und von diesem den Vertretern der Rekurrenten 1 bis 3 eröffnet.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 8/38\nc) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. September 2019 Rekurs beim Baudepartement (im Folgenden Rekurs 4) mit folgenden Anträgen:\n\n1. Die Verfügung betreffend Anordnung einer Sichtzone\nzu Baugesuch 55415 der Baubewilligungskommission\nZ.___ vom 16. September 2019 sei aufzuheben, soweit darauf überhaupt einzutreten ist;\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, die\nSichtzone genüge nicht, weil sie mit 20 m viel zu kurz bemessen sei.\nWie sich aus dem hängigen Rekursverfahren 1 ergeben habe, hätte\ndie Sichtzone bergwärts 60 m betragen müssen. Hinzu komme, dass\nselbst die zu kurze Sichtzone nicht funktioniere, weil sie durch ein bei\nder Ausfahrt (im vorgesehenen Wartebereich) anhaltendes Fahrzeug\nblockiert würde und deshalb der Sichtbereich gar nicht von Hindernissen freigehalten werden könne.\n\nd) Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 beantragt die\nVorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, den\nRekurs 4 abzuweisen.\n\n"}