{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\nZur Begründung wird ausgeführt, die Ansprüche der Rekurrenten 2\nund 3 auf rechtliches Gehör seien von der Vorinstanz infolge unvollständig gewährter Akteneinsicht verletzt worden; der Entscheid sei\ndeshalb schon aus formellen Gründen aufzuheben. In materieller Hinsicht machen die Rekurrenten geltend, dass die Höhenlage der geplanten Mehrfamilienhäuser nicht quartierüblich sei, wie dies Art. 19\nAbs. 1 BauO fordere. Die Oberkante des Fussbodens des Erdgeschosses müsse zwingend auf der Höhe des Niveaupunkts liegen, wie\ndies quartierüblich sei. Folglich sei es unzulässig, den Fussboden des\nErdgeschosses in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BauO 1,2 m über\ndem Niveaupunkt zuzulassen. Hinzu komme, dass auch die geplanten\nAufschüttungen quartierfremd und übermässig seien, was zu einer\nVerletzung von Art. 51bis BauO führe. Zudem halte das projektierte\nHaus B den Gebäudeabstand gegenüber dem Einfamilienhaus des\nRekurrenten 3 auf Grundstück Nr. 004 nicht ein. Die Mehrfamilienhäuser würden in mehrfacher Hinsicht die in Art. 51bis BauO geforderte besonders gute Einfügung in die bestehende Überbauung nicht erfüllen\nund zudem dem ISOS widersprechen. Weiter könne nicht beurteilt\nwerden, ob die Bauten Art. 101 PBG genügten. Die massiven Eingriffe\nin das bestehende Gelände und das Gewicht der geplanten Neubauten würden sich auf den bereits heute rutschgefährdeten Hang auswirken. Auch der bereits heute vorhandene unbefriedigende Wasserhaushalt – welcher Versumpfungen und Wasseransammlungen bei\nden Rekurrenten zur Folge habe – werde durch das Bauvorhaben weiter verschlechtert. In zivilrechtlicher Hinsicht rügen die Rekurrenten die\nVerletzung von Art. 684 ZGB. Die Einsichtnahme auf empfindliche\nTeile der Liegenschaften der Rekurrenten, die zusätzliche Rutschgefahr und das zusätzlich anfallende Hangwasser, verbunden mit einer\nErhöhung der Überschwemmungsgefahr, seien alles übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB und deshalb unzulässig.\n\nD.\na) Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 beantragt die\nVorinstanz, den Rekurs 1 abzuweisen sowie eine Vernehmlassung bei\nder DMP im Sinn von Art. 122 Abs. 3 PBG einzuholen. Zur Begründung wird einerseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid\nverwiesen und andererseits geltend gemacht, dass vorliegend kein\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 5/38\nGesamtentscheid erforderlich gewesen sei, sofern die DMP im Rahmen des Rekursverfahrens bestätige, dass keine Beeinträchtigung eines kantonalen oder nationalen Schutzgegenstands vorliege. Zur\nFrage der Befangenheit sei anzumerken, dass E.___ an der Beschlussfassung der Baubewilligungskommission in keiner Weise mitgewirkt habe.\n\nb) Mit separaten Vernehmlassungen vom 7. März 2019 beantragt\nder Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. Alex Keller, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, die Rekurse 1 bis 3 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, ein Beizug der DMP im vorinstanzlichen Verfahren sei nicht erforderlich gewesen sei, da die bestehende\nÜberbauung entlang der M.___strasse kein Schutzgegenstand darstelle. Die Schutzanliegen des ISOS seien durch die Ausscheidung\nder das Baugrundstück überlagernden WobA in der Nutzungsplanung\ngrundeigentümerverbindlich umgesetzt worden. Das Bauvorhaben\nfüge sich jedenfalls besonders gut in die bestehende Umgebung ein.\nZum Vorwurf des unzureichenden Baugesuchs wird ausgeführt, dass\ndie Fassaden- und Fenstergestaltung sowie die Materialwahl erst in\neinem nachlaufenden Baubewilligungsverfahren auszuweisen seien,\nweil sich das Baugrundstück weder in einem Ortsbildschutzgebiet\nnoch in einem Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild\nbefinde. Die geplante Tiefgarage gelte als unterirdische Baute, da dafür auf das gestaltete, nicht das gewachsene Terrain abzustellen sei.\nDie Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung\nhinsichtlich des Strassenabstands seien erfüllt. Betreffend Erschliessung wird vorgebracht, dass die projektierte Zufahrt die Verkehrssicherheit ausreichend gewährleiste. Die nur einem einzigen Baugrundstück dienende Tiefgaragenzufahrt müsse öffentlich-rechtlich nicht\nklassiert werden; folglich sei der Erlass eines Teilstrassenplans nicht\nerforderlich. Aufgrund der stark modulierten Hanglage gebe es kein\neinheitliches Strassen- oder Siedlungsbild im Sinn von Art. 19 Abs.1\nBauO. Die Höhenlage des Erdgeschosses sei damit richtig gewählt.\nInsgesamt seien weder Grenzabstand noch Gebäudelänge, -breite\noder -höhe verletzt. Zur Rutschgefahr wird ausgeführt, dass keine objektiven Hinweise bestünden, dass die Grundstücke der Rekurrenten 2\nund 3 durch den Wasserabfluss vom Baugrundstück gefährdet werden\nkönnten.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 beantragt die\nVorinstanz, die Rekurse 2 und 3 abzuweisen. Zur Begründung wird\nhinsichtlich der gerügten Verletzung des Gehörsanspruchs geltend gemacht, dass verwaltungsinterne Akten, denen kein Beweischarakter\nzukomme und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienten, nicht unter das Akteneinsichtsrecht fielen.\n\nd) Am 25. April 2019 reicht die DMP ihre Stellungnahme zu den\nRekursen ein. Sie führt aus, dass aus denkmalpflegerischer Sicht kein\nSchutzobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung vom Bauvorhaben betroffen sei, weshalb es keiner Zustimmung der DMP im Sinn\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 6/38\nvon Art. 122 Abs. 3 PBG zur Baubewilligung bedurft habe. Die Einfü-\ngungs- und Gestaltungsvorschriften von Art. 51bis BauO seien aus\ndenkmalpflegerischer Sicht erfüllt; einzig die Erschliessung sollte optisch verkleinert werden.\n\n"}