{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 3/38\nsei. Ausserdem sei das Baugesuch mangelhaft, weil nicht nur die detaillierte Fassaden- und Fenstergestaltung sowie die Material- und\nFarbwahl fehle, sondern auch die Situierung und Ausgestaltung des\nKamins nicht aus den Plänen ersichtlich sei. All das wäre erforderlich\ngewesen, um die Einordnung des Bauvorhabens ins Schutzgebiet beurteilen zu können. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, das Bauvorhaben sei bewilligt worden, obwohl keine Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege (DMP) im Sinn von Art. 122 Abs. 3 des Pla-\nnungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) vorliege. Es\nfehle folglich an einem Gesamtentscheid im Sinn von Art. 133 Bst. f\nPBG. Weiter sei kein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung\nüberwiegendes Bedürfnis nachgewiesen, welches eine Beseitigung\noder Beeinträchtigung des gemäss ISOS vorhandenen Schutzobjekts\nrechtfertige. Sodann seien auch die Anforderungen an eine besonders\ngute Einfügung nach Art. 51bis des I. Nachtrags zur Bauordnung der\nStadt Z.___ vom 23. Februar 2006/30. Januar 2017 (BauO) nicht erfüllt; das überdimensionierte Bauprojekt zerstöre das bestehende Einfamilienhausquartier geradezu. Auch die geplante Erschliessung des\nBaugrundstücks sei ungenügend. Einerseits erschliesse die geplante\nAusfahrt zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt acht Wohneinheiten,\nweshalb die Zufahrt zur Tiefgarage als öffentliche Strasse zu qualifizieren und dafür ein Teilstrassenplanverfahren durchzuführen gewesen wäre. Andererseits entstehe durch die vorgesehene Positionierung der Grundstückausfahrt eine unübersichtliche Verkehrssituation\nwegen der auf der gegenüberliegenden Strassenseite angeordneten\nAbzweigung der M.___strasse in Richtung Süden. Aufgrund der Steigung der Ausfahrt sei die Sichtweite auf die M.___strasse nicht gewährleistet; auch sei die Einhaltung der Sichtzone auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück rechtlich nicht sichergestellt. Im Weiteren unterschreite das Bauvorhaben die Grenz- und Gebäudeabstände bzw. überschreite die höchstzulässige Gebäudelänge, -breite\nund -höhe. Das Haus B halte namentlich den Gebäudeabstand gegenüber dem nördlich gelegenen Einfamilienhaus auf Grundstück Nr. 004\nnicht ein. Zwar genüge nach Art. 57 Abs. 3 BauG die Einhaltung des\nGrenzabstands anstelle des Gebäudeabstands, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem geltenden\nGrenzabstand stehe. Zulässig sei dies jedoch nur, wenn keine wichtigen Interessen entgegenstünden. Art. 51bis Bst. c BauO verlange diesbezüglich ausdrücklich, dass sich Neubauten hinsichtlich der Abstände zu bestehenden Grundstücken besonders gut in die bestehende Überbauung einfügen müssten; das sei vorliegend gerade nicht\nder Fall. Da es sich bei der Tiefgarage nicht um eine vollständig unterirdische Baute nach Art. 56 Abs. 4 BauG handle, verletze diese den\nGrenzabstand zu Grundstück Nr. 006. Die Qualifizierung der Tiefgarage als Untergeschoss (und nicht als unterirdische Baute) führe in der\nFolge zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge und\n-breite. Ausserdem sei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für\ndie Unterschreitung des Strassenabstands unrechtmässig.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 4/38\nb) Gegen den gleichen Beschluss erhoben am 9. November 2018\nauch B.___ und C.___ durch ihren Rechtsvertreter jeweils für sich Rekurse beim Baudepartement (im Folgenden Rekurse 2 und 3). In den\nbeiden Rekursergänzungen vom 31. Januar 2019 werden folgende\ngleichlautende Anträge gestellt:\n\nEs sei der Entscheid der Baubewilligungskommission\nZ.___ vom 10. August 2018 (165)/25. Oktober 2018\nzum Baugesuch Nr. 55'415 aufzuheben und dem Rekursgegner einen [sic] Bauabschlag zu erteilen;\nunter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekursgegners.\n\n"}