{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\n18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 /\nFall-Nr.:\n20-6639\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 24.12.2020\nEntscheiddatum: 10.12.2020\n\nBDE 2020 Nr. 124\nArt. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der\nBaubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche\nStellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht\nkein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher\nnicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet\nsind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur\ndann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG\nals Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein\nDrittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in\ndiesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden\nGrundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine\nöffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den\nBaugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung\n(Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der\nBodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass\nnoch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht\nwerden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die\nHangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten\nBauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren\nverschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der\nPrüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung\nder Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nBDE 2020 Nr. 124 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/39\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-7222/18-7323/18-7324/19-7628/20-6605/20-6638/20-6639\n\nEntscheid Nr. 124/2020 vom 10. Dezember 2020\n\nRekurrenten 1, 4 und 5 A.___\nvertreten durch Dr.iur. Markus Neff, Rechtsanwalt, Marktplatz 4,\n9004 St.Gallen\n\nRekurrent 2 und 6 B.___\n\nRekurrenten 3 und 7 C.___\nalle vertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer\nGraben 16, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Baubewilligungskommission Z.___ (Entscheide vom 10. August\n2018, 13. September 2019 und 3. Juli 2020)\n\nRekursgegner D.___\nvertreten durch lic.iur. Alex Keller, Rechtsanwalt, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit\nTiefgarage), Sichtzone, Korrekturbewilligung\nSachverhalt\n\nA.\na) D.___, Z.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Y.___, an der M.___strasse in Z.___. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus überbaut. Gemäss geltendem Zonenplan der\nStadt Z.___ vom 1. Dezember 2001 (Teilplan A) liegt das Grundstück\nin der Wohnzone (W2a). Darüber hinaus befindet sich das Grundstück\nNr. 001 gemäss Zonenplan \"Änderung 2011: Schutzgebiete (Teilplan\nOst)\", vom Baudepartement genehmigt am 30. Januar 2017, in einer\n\"Wohnzone mit besonderen Anforderungen\" (WobA).\n\nb) Gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der\nSchweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; Band 1.1 – Stadtgemeinde\nZ.___) bzw. dem Richtplan des Kantons St.Gallen besitzt die Stadt\nZ.___ ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Das Grundstück Nr. 001\nliegt in der Umgebungszone VIII mit dem Erhaltungsziel b. Die Umgebungszone wird wie folgt beschrieben: \"Heterogene Wohnüberbauung\nan steiler Südhanglage oberhalb der Ausfallachse bis zur nördlichen\nWaldgrenze, Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Wohnblöcke in Gärten, vor allem aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.\"\n\nc) Mit Gesuch vom 13. Februar 2017 an die Baubewilligungskommission Z.___ liess D.___ ein Vorverfahren nach Art. 91 f. des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) einleiten. Darin unterbreitete er der Baubewilligungskommission unterschiedliche\nFragen zu seinem Bauprojekt, namentlich zur Gestaltung, zu einem\nFlächenabtausch im Bereich der Nordgrenze, zur Situierung des Attikageschosses, zur Bewilligungsfähigkeit der Tiefgarage sowie zur Anordnung eines Besucher-Parkplatzes. Die entsprechende Beurteilung\ndurch die Baubewilligungskommission erfolgte mit Beschluss vom\n24. März 2017.\n\nB.\na) Mit undatiertem Baugesuch (Eingangsdatum: 28. November\n2017) beantragte D.___ beim Amt für Baubewilligungen der Stadt\nZ.___ die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses (Vers.-Nr. 002) sowie die Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage an dessen Stelle.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 28. November bis 13. Dezember\n2017 erhoben u.a. die Eigentümer des nordöstlich angrenzenden\nGrundstücks Nr. 003, A.___, Z.___, vertreten durch Dr.iur. Markus\nNeff, Rechtsanwalt, St.Gallen, der Miteigentümer des nördlich anstossenden Grundstücks Nr. 004, C.___, Z.___, und der Eigentümer des\nwestlich gelegenen Grundstücks Nr. 005, B.___, Z.___, letztere beide\nvertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen,\ndrei separate Einsprachen gegen das Bauvorhaben. Sie rügten die\n\n"}