96bis VRP) jeweils Fr. 400.–. E.___ sowie D.___ bezahlen – unter solidarischer Haftung – für die Abweisung des Rekurses jeweils Fr. 1'000.–. Die Politische Gemeinde Z.___ bezahlt aufgrund ihres Fehlers bei der Verlegung der Einsprachegebühr amtliche Kosten von Fr. 800.–; auf deren Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 19/21 10.2 Der vom Vertreter der Rekurrenten am 15. November 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird den Rekurrenten jeweils hälftig (auf den Nichteintretensentscheid und die Abweisung des Rekurses) angerechnet.