10. 10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt gesamthaft Fr. 4'000.– und setzt sich wie folgt zusammen: Fr. 1'200.– für den Nichteintretensentscheid, Fr. 2'000.– für die Abweisung des Rekurses und Fr. 800.– für dessen Gutheissung bezüglich der Einsprachegebühr (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend bezahlen C.___, A.___ sowie B.___ für den Nichteintretensentscheid unter solidarischer Haftung (Art. 96bis VRP) jeweils Fr. 400.–. E.___ sowie D.__