9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erteilung der Baubewilligung nicht zu beanstanden ist. Für das Grundstück Nr. 001 besteht keine Sondernutzungsplanpflicht und das ISOS ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar; abgesehen davon wurde es mit der letzten Zonenplanrevision planungsrechtlich umgesetzt. Der Rekurs erweist sich somit – mit Ausnahme der beanstandeten Entscheidgebühr für das Einspracheverfahren – als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.