schränkten Sichtverhältnisse auf den Hangfuss sei daher die Erstellung der umstrittenen Neubauten mit vorne drei und hinten zwei Geschossen (jeweils ohne Attikageschoss, Dachaufbauten oder Giebeldach) möglich. 8. Letztlich beanstanden die Rekurrenten die Auferlegung der Einsprachegebühr von Fr. 1'200.– im erstinstanzlichen Verfahren. 8.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu bezahlen, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen