Das hangaufwärts gelegene Haus "Berg" weist eine Gebäudehöhe von nur 5,85 m auf und unterschreitet damit die in der W2c zulässige Gebäudehöhe um 2,15 m. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, das Bauvorhaben nehme auf Ortsbild und Landschaft keine Rücksicht. Im Gegenteil ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es der Rekursgegnerin zusammen mit der Gemeindebildkommission Z.___ durchaus gelungen ist, das umstrittene Projekt bestmöglichst den speziellen örtlichen Gegebenheiten anzupassen.