7.2 Von einer Verunstaltung kann vorliegend keine Rede sein. Die bestehenden Bauten an der M.___- und N.___strasse präsentierten sich anlässlich des Rekursaugenscheins vom 24. Januar 2017 (im Verfahren Nr. 16-3578) völlig heterogen, weshalb das umstrittene Bauvorhaben von vornherein keinen erheblich störenden Gegensatz zum Bestehenden zu schaffen in der Lage ist. Hinzu kommt, dass nach Art. 8 BauR in der W3 eine Gebäudehöhe von 10,5 m und eine Firsthöhe von 14,5 m zulässig ist, wogegen in der W2c die Gebäudehöhe 8 m und die Firsthöhe 12 m beträgt.