Dem ISOS wurde damit im Rahmen der Zonenplanrevision Beachtung geschenkt. Folglich liegen heute keine wesentlich geänderten Verhältnisse vor, die eine Anpassung des Zonenplans notwendig machen würden. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Baugesuch aufgrund der geltenden Zonierung und der zugehörigen Regelbauvorschriften beurteilte. 7. Die Rekurrenten bestreiten nicht, dass das Bauvorhaben den Regelbauvorschriften entspricht. Sie sind allerdings der Ansicht, dass das Projekt viel zu massiv in Erscheinung trete und eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds nach sich ziehe.