Zusätzlich empfahl bereits das Bundesinventar ausdrücklich, dass die Umgebungsrichtung N.___ nicht als Baugebiet vorgesehen werden solle. Aufgrund dieser Beschreibung im ISOS bedurfte es der nachfolgenden Konkretisierungen im ENHK-Gutachten eigentlich gar nicht mehr. Planungs- und Genehmigungsbehörde wussten bereits aufgrund der Beschreibung im ISOS von der Bedeutung des Baugrundstücks, weshalb sie eine Interessenabwägung anlässlich der Zonenplanrevision vornehmen mussten. Diese führte in der Folge zum