Bereits damals war sowohl der Planungsbehörde als auch den im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligten kantonalen Stellen bewusst, dass das Grundstück Nr. 001 gemäss ISOS im Bereich "der nach Osten offenen Umgebungsrichtung U-Ri XI (N.___)" liegt und darin als unerlässlicher und empfindlicher Teil des Ortsbilds beschrieben wird. Für das Gebiet N.___ (einschliesslich des Grundstücks Nr. 001) sah bereits das ISOS das Erhaltungsziel "a" vor, das die Erhaltung der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche verlangte. Zusätzlich empfahl bereits das Bundesinventar ausdrücklich, dass die Umgebungsrichtung N.___ nicht als Baugebiet vorgesehen werden solle.