6.6 Die Rekursgegnerin bringt vor, dass das Baugrundstück Nr. 001 vom ISOS gar nicht als Schutzgegenstand (Ortsbild von nationaler Bedeutung) bestimmt werde, sondern dass es lediglich im Bereich einer "Umgebungsrichtung" liege. Die Rekurrenten sind demgegenüber der Ansicht, dass mit dem ENHK-Gutachten – über das ISOS hinaus – bereits eine verbindliche Konkretisierung der Schutzziele erfolgt sei; eine Überbauung des Grundstücks komme deshalb nicht mehr in Frage. Das ENHK-Gutachten geht davon aus, dass das Baugrundstück gemäss ISOS im Bereich "der nach Osten offenen Umgebungsrichtung U-Ri XI (N.___)" liege.