6.5 Aus dem ISOS und dem kantonalen Richtplan lässt sich somit für die Gemeinde die Verpflichtung ableiten, den Schutz des Ortsbilds in die Nutzungsplanung zu übernehmen. Das Inventar ist aber nicht als direkt anwendbares Recht zu verstehen. Vielmehr hat nach Prüfung der geeigneten Massnahmen eine Umsetzung in die entsprechenden Erlasse zu erfolgen. Erst wenn diese grundeigentümerverbindlichen Festlegungen erfolgt sind, finden sie im Baubewilligungsverfahren Anwendung.