6.4 Soweit die Rekurrenten die Auffassung vertreten, der kantonale Richtplan und das ISOS (und nicht die kommunale Zonenordnung) seien als Entscheidgrundlagen für das umstrittene Baugesuch massgebend, ist ihnen nicht zu folgen. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, kommt dem ISOS seiner Natur nach einem Sachplan und Konzept im Sinn von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) gleich.