Die Erhaltungsziele bezwecken einerseits, die Substanz, die Struktur oder den Charakter der bebauten Gebiete zu erhalten und anderseits, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Eigenschaften der Umgebung zu erhalten." Des Weiteren enthält der Richtplan folgende Planungsanweisung: "Mit Massnahmen der Ortsplanung stellen die Gemeinden den Schutz der Ortsbilder von nationaler und kantonaler Bedeutung parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich innert zehn Jahren ab Genehmigung der Richtplan-Anpassung 12 durch den Bundesrat sicher. Dieser Richtplaninhalt wurde am 5. März 2013 vom Bundesrat genehmigt.