S31 ("schützenswerte Ortsbilder"), wird folgender Beschluss gefasst: "Als schützenswerte Ortsbilder von nationaler und kantonaler Bedeutung werden die im Anhang aufgelisteten Ortsbilder (darunter auch die Gemeinde Z.___ ["KleinGemeinde/Flecken"]), festgelegt. Ziel ist, die topographischen, räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, die zum nationalen oder kantonalen Wert der Ortsbilder führen, ungeschmälert zu erhalten und eine irreversible Schädigung zu vermeiden.