6.3 Seit dem 1. Juli 2010 verpflichtet Art. 4a der eidgenössischen Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (SR 451.12; abgekürzt VISOS) die Kantone, das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne zu berücksichtigen. Der Kanton St.Gallen hat in der Folge die Ortsbilder von nationaler und kantonaler Bedeutung in seinen Richtplan aufgenommen. Im Kapitel "Siedlung", Koordinationsblatt S31 ("schützenswerte Ortsbilder"), wird folgender Beschluss gefasst: "Als schützenswerte Ortsbilder von nationaler und kantonaler Bedeutung werden die im Anhang aufgelisteten Ortsbilder (darunter auch die Gemeinde Z.___ ["KleinGemeinde/Flecken"]), festgelegt.