Die SchutzV von Z.___, gemäss welcher das Gebiet N.___ und namentlich das Grundstück Nr. 001 trotzdem ausserhalb des Ortsbildschutzgebiets liegen, wurde am 16. Juli 2010 vom Baudepartement – unter Einbezug der DMP – genehmigt. Nach dem geltenden Zonenplan, genehmigt am 9. März 2011, ist das Grundstück Nr. 001 in der Folge sogar vom üG der Bauzone zugewiesen worden. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten stammt die geltende Nutzungsplanung von Z.___ damit nicht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ISOS. Vielmehr erfolgten sowohl die Genehmigung der SchutzV als auch jene des Zonenplans nach Inkrafttreten und in Kenntnis der Vorgaben und Empfehlungen des ISOS.