Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 11/21 müssten diese – und selbstverständlich auch der behördenverbindliche kantonale Richtplan – direkt auf ein Einzelbauvorhaben durchgreifen. Demgegenüber ist die Rekursgegnerin der Ansicht, das ISOS komme im Baubewilligungsverfahren nicht direkt zur Anwendung, sondern einzig in der Nutzungsplanung oder im Rahmen einer Interessenabwägung.