6. Die Rekurrenten rügen weiter, die Nutzungsplanung von Z.___ stamme aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ISOS. Zudem habe der Kanton St.Gallen seinen Richtplan bereits den bundesrechtlichen – aus dem ISOS resultierenden – Vorgaben angepasst und die Umsetzung als "Festsetzung" qualifiziert. Fehle es – wie vorliegend – auf kommunaler Ebene noch an der Umsetzung der Bundesinventare,