5.3 Inzwischen sieht das seit dem 1. Oktober 2017 geltende PBG in Art. 7. Abs. 3 Bst. c zwar neu vor, dass im Zonenplan das Bauen in konkret bezeichneten Gebieten vom Erlass eines Sondernutzungsplans abhängig gemacht werden kann. Diese Vorschrift ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern bedarf der vorgängigen Anpassung der Rahmennutzungsordnung ans neue Recht; diese steht in Z.___ noch aus, weshalb auch unter Berücksichtigung der neuen Bestimmung im PBG vorliegend noch keine Sondernutzungsplanpflicht besteht.