Dieser hat mit anderen Worten die Möglichkeit einer Überbauungsplanpflicht nicht übersehen, sondern sich stillschweigend (aber bewusst) – im negativen Sinn – dagegen entschieden (BDE Nr. 56/2009 vom 3. November 2009, Erw. 2.3.3). Die Vorgabe im Richtplan von Z.___, wonach eine Überbauung des Grundstücks Nr. 001 nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, steht damit mit dem damals geltenden, übergeordneten kantonalen Recht im Widerspruch und kann damit von vornherein keine Anwendung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren finden. Folglich sieht auch der derzeit geltende, am 9. März 2011 vom Baudepartement genehmigte Zonenplan von Z._