Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 10/21 kursgegnerin ist auch zuzustimmen, dass ein Richtplan keine grundeigentümerverbindliche Wirkung hat; er dient der Gemeinde lediglich als planerisches Steuerungsinstrument für ihre Nutzungsplanung. Dabei versteht es sich von selbst, dass die in einem kommunalen Richtplan enthaltenen Vorgaben und Ziele sich im vorgegebenen Rahmen der übergeordneten kantonalen und bundesrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bewegen müssen.