5. Die Rekurrenten bringen vor, der kommunale Richtplan von Z.___ statuiere eine Sondernutzungsplanpflicht für das Baugrundstück; ein solcher Erlass fehle jedoch bis heute, weshalb das Grundstück nicht überbaut werden dürfe. Der Richtplan sei für die Vorinstanz behördenverbindlich und Gründe für ein Abweichen vom Richtplan gebe es nicht. Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, aufgrund der geltenden kommunalen Grundordnung bestehe keine Sondernutzungsplanpflicht für das Baugrundstück. Der kommunale Richtplan sei bloss wegleitend, nicht behördenverbindlich.