4. Die Rekurrenten machen einleitend geltend, das Baugesuch sei unvollständig, weil ein Fassadenplan, auf dem die Südfassade des Gebäudes "Berg" für sich allein vollständig sichtbar sei, fehle. Vorhanden sei einzig eine Südansicht mit beiden Bauten gemeinsam; auf dieser verdecke die Südfassade des Gebäudes "Tal" jene des Gebäudes "Berg" teilweise, womit eine Beurteilung des Erscheinungsbilds des Gebäudes "Berg" unmöglich sei.