Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann somit nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteckten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten (KÖLZ, a.a.O., N 86 zu §§ 19-28, S. 322). Soweit die Rekurrenten zumindest sinngemäss den Erlass einer Planungszone und die Auszonung des Grundstücks Nr. 001 verlangen, bewegen sie sich ausserhalb des Streitgegenstands. Auf den Rekurs ist in diesem Punkt nicht einzutreten.