__ oder alle anderen Personen, die ebenfalls dort spazieren gehen wollen (VerwGE B 2010/233 vom 15. Dezember 2011 Erw. 3.3.4). Zusammenfassend wird von den Rekurrenten nicht dargetan, inwiefern sie durch die angefochtene Baubewilligung in schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollten; folglich ist die Rekursberechtigung von C.___, A.___ sowie B.___ in der Sache selbst nicht gegeben. Auf den Rekurs ist deshalb in der Sache – unter Vorbehalt der Erw. 2 – nur insoweit einzutreten, als er von E.___ sowie D.___ erhoben wurde.