Der zusätzliche Einwand, aufgrund der geringen Distanz zum Baugrundstück würden die Rekurrenten mehr als Dritte vom Baulärm betroffen, verfängt ebenfalls nicht. Der Rekursgegnerin ist zuzustimmen, dass für die Beurteilung der Legitimationsberechtigung allein die Auswirkungen der späteren Bauten selbst, nicht aber der Lärm während des Bauvorgangs relevant sind. Wollte anders entschieden werden, hätte das beispielsweise zur Folge, dass in kleineren Gemeinden sämtliche Bewohner einspracheberechtigt wären, wenn für Bauvorhaben Sprengungen und/oder Pfählungen notwendig würden.