Die blosse Veränderung der Aussicht führt indessen nicht bereits zur Anerkennung der Rekursberechtigung, weil sich diese für alle Bewohner von Z.___ mit direkter Sicht auf den Unteren O.___ ändern wird. Nachdem es auch keinen öffentlich-recht- lichen Anspruch auf freie Aussicht gibt, kann allein damit das erforderliche unmittelbare Berührtsein, die spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache nicht begründet werden. Der zusätzliche Einwand, aufgrund der geringen Distanz zum Baugrundstück würden die Rekurrenten mehr als Dritte vom Baulärm betroffen, verfängt ebenfalls nicht.