Gerade letzteres trifft auf das vorliegende Rekursverfahren zu. Zwar ist unbestritten, dass sich an der Aussicht der Rekurrenten Richtung Norden im Fall einer Überbauung des Grundstücks Nr. 001 etwas ändert und sie künftig statt einer unüberbauten Wiese am Hangfuss des Unteren O.___ auf ein mit zwei Mehrfamilienhäusern überbautes Grundstück blicken würden. Die blosse Veränderung der Aussicht führt indessen nicht bereits zur Anerkennung der Rekursberechtigung, weil sich diese für alle Bewohner von Z.___ mit direkter Sicht auf den Unteren O.___ ändern wird.