Zum anderen führte das Bundesgericht in Erw. 2.2 des Urteils ausdrücklich aus, dass der Nachbar, der eine Baubewilligung anfechten wolle, glaubhaft darlegen müsse, dass er in räumlicher Hinsicht eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweise und dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden könne. Das gelte insbesondere dann, wenn nicht ohne Weiteres ersichtlich sei, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben seien. Gerade letzteres trifft auf das vorliegende Rekursverfahren zu.