Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 7/21 Beschwerdeführer stiessen direkt an das Seeufer an, und der umstrittene Kiesabbau sollte unmittelbar vor ihren Wohnungen in einer Distanz von weniger als 200 m stattfinden. Das Bundesgericht befand, die Beschwerdeführer hätten nicht nur eine direkte Sichtverbindung zum Schwimmbagger, der das Material entnehme, sondern sie könnten auch die entstehenden Lärmimmissionen hörbar wahrnehmen. Ausschlaggebend für die Bejahung der Beschwerdeberechtigung waren damit in erster Linie die zu erwartenden Lärmimmissionen, nicht aber die direkte Sichtverbindung. Zum anderen führte das Bundesgericht in Erw.