Das vom Vertreter der Rekurrenten angeführte Bundesgerichtsurteil 1C_26/2009 vom 27. Februar 2009, aus dem er ableiten will, dass eine für die Bejahung der Legitimation genügende räumliche Nähe bis zu einer Distanz etwa 200 m gegeben sein soll, erweist sich als nicht einschlägig. Einerseits ist der dort beurteilte Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar. Im besagten Urteil ging es um einen Kiesabbau in einem See, der von einem Schwimmbagger aus durchgeführt werden sollte. Die Grundstücke der