Stellt man auf den Abstand zwischen der Südfassade des umstrittenen Neubaus "Tal" und der Nordfassade der Stockwerkeinheit von C.___ ab, beträgt der Abstand – in der Luftlinie gemessen – bereits gut 105 m. Die Nordfassade der Stockwerkeinheit von A.___ (Einheit Nr. 7714, ebenfalls Grundstück Nr. 002) liegt etwa 125 m vom Baugrundstück bzw. 132 m von der Südfassade des Gebäudes "Tal" entfernt, jene der Stockwerkeinheit von B.___ (Einheit Nr. 7917, Grundstück Nr. 003) sogar zwischen 145 m und 155 m. Abgesehen von der beträchtlichen Entfernung zum Baugrundstück sind die Stockwerkeinheiten von C.___, A.___ sowie B.___ auch nicht direkt von der Baustellenerschliessung betroffen.