Von B.___s Stockwerkeigentumswohnung betrage die Sichtdistanz nur etwa 150 m zum Baugrundstück; sie seien deshalb dem Baulärm mehr als Dritte ausgesetzt und zudem betroffen, weil ihre Wohn- und Schlafräume zur Hanfländerstrasse orientiert und deshalb zusätzlichem Verkehrslärm ausgesetzt seien.