Die Rekurrenten machen demgegenüber geltend, bei einem Abstand zum Baugrundstück bis zu 100 m sei die Legitimation von Nachbarn grundsätzlich immer zu bejahen und – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – bei direkter Sichtverbindung zum Bauvorhaben auch bei einem Abstand von bis zu 200 m. Vorliegend komme hinzu, dass durch die geplante Überbauung die Sicht auf den bis heute praktisch unverbauten Teil des O.___ und damit eines ISOS-