1.3 Die Rekursberechtigung ist umstritten. Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid die Einspracheberechtigung einzelner Einsprecher aufgrund ihrer fehlenden räumlichen Nähe zum Bauvorhaben als fraglich; sie prüfte diese dann jedoch nicht weiter und trat gesamthaft auf die Einsprache ein, weil sie diese ohnehin abwies. Die Rekursgegnerin bringt nun vor, A.___ sowie B.___ seien nicht rekursberechtigt, weil sie 125 m bzw. 150 m vom Baugrundstück Nr. 001 entfernt wohnten; es fehle ihnen die nötige räumliche Beziehung. Dagegen seien die übrigen Rekurrenten legitimiert, weil sie näher als 100 m vom Baugrundstück entfernt wohnten.