Beide Bauten zusammen erschienen von Süden her als fünf- bis sechsgeschossiger Gebäudekomplex und verunstalteten den Grüngürtel am Hangfuss des O.___. Die Überbauung führe zu einem schwerwiegenden Eingriff in den geschützten Hangbereich. Die Nutzungsplanung stamme aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ISOS. Der kommunale Richtplan statuiere eine Sondernutzungsplanpflicht für das Baugrundstück; ein solcher Erlass fehle jedoch bis heute. Im Weiteren habe der Kanton St.Gallen seinen Richtplan bereits den bundesrechtlichen – aus dem ISOS resultierenden – Vorgaben angepasst.