c) Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 erteilte die Baukommission Z.___ die Baubewilligung, wies die Einsprache ab und überband den Einsprechern eine Einsprachegebühr von Fr. 1'200.–. Zur Begründung führte sie aus, nach dem kommunalen Richtplan liege das Baugrundstück in einem Gebiet mit besonderem Planungsbedarf. Auch treffe es zu, dass kein Sondernutzungsplan für das Baugrundstück existiere. Allerdings sei der Richtplan für Private nicht bindend, weshalb es ihnen freigestanden habe, das Baugesuch ohne vorgängigem Erlass eines Sondernutzungsplans einzureichen. Eine Pflicht zur Beachtung des ISOS im Baubewilligungsverfahren gebe es nicht.