Im Rahmen des Rekursverfahrens wurde am 24. Januar 2017 ein Augenschein durchgeführt. Danach wurde das Rekursverfahren auf Antrag der Grundeigentümerin zur Prüfung weiterer Alternativen sistiert. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beantragte die Grundeigentümerin dem Gemeinderat Z.___ den Widerruf des Überbauungsplans. Der Widerruf erfolgte am 18. Dezember 2017, woraufhin der Rekurs gegen den Überbauungsplan P.___ am 17. Januar 2018 als gegenstandslos von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben wurde.