b) Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hielt der Gemeinderat Z.___ zum ENHK-Gutachten fest, dass er die Haltung der ENHK zur Auszonung des Grundstücks Nr. 001 nicht teile. Einerseits sei das Grundstück erst im Jahr 2011 eingezont worden und dürfe wegen des Grundsatzes der Planbeständigkeit nach so kurzer Zeit nicht bereits wieder ausgezont werden; andererseits sei eine entschädigungspflichtige Auszonung kaum finanzierbar. Das Grundstück Nr. 001 liege rechtskräftig in der Bauzone, weshalb mit der Ausarbeitung des Überbauungsplans P.___ fortgeschritten werde.