d) Der kommunale Richtplan der Gemeinde Z.___ vom 18. Januar 2010 sieht dagegen vor, das damals noch dem übrigen Gemeindegebiet (üG) zugeteilte Grundstück Nr. 001 teils in die Wohnzone für dreigeschossige Bauten (W3) und teils in die zweigeschossige Wohnzone (W2) einzuzonen; zudem soll gemäss Richtplan eine Überbauung des Grundstücks nur auf Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen.