sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw.