BDE 2019 Nr. 54 Art. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5).